FG München - Urteil vom 20.01.2011
14 K 1595/10
Normen:
FGO § 47; FGO § 54 Abs. 1; AO § 366; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Unzulässigkeit einer Klage bei verspäteter Klageerhebung

FG München, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 1595/10

DRsp Nr. 2012/2872

Unzulässigkeit einer Klage bei verspäteter Klageerhebung

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen späteren Beginn der Klagefrist berufen, indem er geltend macht, die Einspruchsentscheidung sei ihm erst nach den Osterfeiertagen zugegangen. Er hat damit die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht widerlegt. Bestreitet nämlich der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Dies hat der Kläger im Streitfall aber nicht getan.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47; FGO § 54 Abs. 1; AO § 366; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Abgabenschulden der Firma X GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist.

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2004 gegründeten GmbH. Unternehmensgegenstand war die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Seit 4. September 2009 befindet sich die GmbH in Liquidation.