Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren behinderten Sohn R., geb. … 1977.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 setzte die Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2011 zu ihren Gunsten (weiterhin) Kindergeld für R. fest. Gleichzeitig zweigte sie aus dem Kindergeldanspruch der Klägerin ab März 2011 einen Betrag in Höhe von 184 EUR monatlich an das Sozialamt der Stadt C. ab.
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