FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2014
4 K 246/13
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1;

Unzulässigkeit einer Klage bei Verstoß gegen Schriftformerfordernis aufgrund fehlender eigenhändiger Unterschrift

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 246/13

DRsp Nr. 2015/28

Unzulässigkeit einer Klage bei Verstoß gegen Schriftformerfordernis aufgrund fehlender eigenhändiger Unterschrift

Wird nicht innerhalb der Klagefrist durch eine eigenhändige Unterschrift – möglicherweise auch auf einen weiteren neben der Klageschrift eingereichten Schriftsatz – des Klägers erkennbar, dass es unbedingter Wille des Klägers ist, eine Klage zu erheben und die Klageschrift nicht nur einen Entwurf darstellt, ist die Klage unzulässig, weil es am zwingenden Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO fehlt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren behinderten Sohn R., geb. … 1977.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 setzte die Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2011 zu ihren Gunsten (weiterhin) Kindergeld für R. fest. Gleichzeitig zweigte sie aus dem Kindergeldanspruch der Klägerin ab März 2011 einen Betrag in Höhe von 184 EUR monatlich an das Sozialamt der Stadt C. ab.