Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs und um die Begrenzung des Sonderausgabenabzuges nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der im Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung - EStG 2004 -.
Am 02. Januar 2006 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 2004 des Klägers ein. Der Kläger erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR, aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 0 EUR, Einkünfte im Sinne des § 32 b EStG 2004 in Höhe von 58.599 EUR, Werbungskosten in Anlage N in Höhe von 106 EUR und machte Sonderausgaben in Höhe von gesamt 1.475 EUR geltend (Mantelbogen Zeile 69: 90 EUR, Zeile 71: 1.235 EUR, Zeile 90: 150 EUR).
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