FG Thüringen - Urteil vom 27.10.2009
1 K 446/09
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;

Unzulässigkeit einer Klage gegen Einkommensteuerfestsetzung auf Null

FG Thüringen, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 446/09

DRsp Nr. 2010/11732

Unzulässigkeit einer Klage gegen Einkommensteuerfestsetzung auf Null

Ein Einkommensteuerbescheid entfaltet Bindungswirkung nur hinsichtlich der festgesetzten Steuer. Lautet diese auf 0,00 DM, so ist der Steuerpflichtige dadurch nicht beschwert mit der Folge der Unzulässigkeit einer gegen den Bescheid gerichteten Klage.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Aberkennung von erklärten und zunächst veranlagten Verlusten durch einen Änderungsbescheid für das Streitjahr 1997.

Für die zusammen veranlagten Kläger setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27. Juli 2000 die Einkommensteuer 1997 und den Solidaritätszuschlag jeweils auf 0,00 DM fest. Der Bescheid enthielt beim Gesamtbetrag der Einkünfte ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau in Höhe von -15.075 DM. Die Steuerfestsetzung erfolgte wegen dieser Einkünfte vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), weil der Beklagte die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen konnte.