1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Aberkennung von erklärten und zunächst veranlagten Verlusten durch einen Änderungsbescheid für das Streitjahr 1997.
Für die zusammen veranlagten Kläger setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27. Juli 2000 die Einkommensteuer 1997 und den Solidaritätszuschlag jeweils auf 0,00 DM fest. Der Bescheid enthielt beim Gesamtbetrag der Einkünfte ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau in Höhe von -15.075 DM. Die Steuerfestsetzung erfolgte wegen dieser Einkünfte vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), weil der Beklagte die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen konnte.
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