FG Saarland - Urteil vom 18.03.2008
1 K 1456/07
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Unzulässigkeit einer Klage nach fehlender Geltendmachung einer Beschwer; Begründung eines Terminsverlegungsantrags

FG Saarland, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 1456/07

DRsp Nr. 2010/8681

Unzulässigkeit einer Klage nach fehlender Geltendmachung einer Beschwer; Begründung eines Terminsverlegungsantrags

1. Wird von einem Kommanditisten mit einer Klage der erstmalige Erlass eine Feststellungsbescheides für die KG beantragt, ohne eine Rechtsverletzung geltend zu machen oder vorzutragen, welchen Inhalt der Bescheid haben soll, ist die Klage unzulässig. 2. Hat der Berichterstatter mit der Klägerseite die Verfahrenslage eingehend am Telefon erörtert, ist der Termin der mündlichen Verhandlung nicht wegen erheblicher Gründe gem. § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen, wenn lediglich auf die angeblich neue Verfahrenssituation hingewiesen wird, dass nicht mehr die KG, sondern die Kommanditistin selbst Klägerin des anhängigen Verfahrens ist.

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin war zusammen mit ihrem Bruder Gesellschafterin der "K GbR" - GbR -. Die GbR ist im Dezember 1998 auf die K GmbH & Co KG - KG - übergegangen (Bl. 38 ff. Dok.). Die Klägerin war Kommanditistin der KG. Am 2. März 2000 wurde ein Vertrag über den Verkauf ihres Kommanditanteils geschlossen (Bl. 58 ff. Dok.). Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit des Vertrages vom 2. März 2000.