FG München - Urteil vom 21.01.2010
14 K 3961/08
Normen:
FGO § 110 Abs. 1; FGO § 68; FGO § 67; FGO § 134;

Unzulässigkeit einer Klage wegen bereits rechtskräftiger Entscheidung über denselben Streitgegenstand

FG München, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 3961/08

DRsp Nr. 2010/18739

Unzulässigkeit einer Klage wegen bereits rechtskräftiger Entscheidung über denselben Streitgegenstand

1. Einer nochmaligen Entscheidung über denselben Streitgegenstand steht die Rechtskraft des entsprechenden Urteils entgegen. 2. Darüber hinaus liegt im Streitfall auch keine nach § 67 FGO zulässige Klageänderung vor, da das Gericht die Änderung nicht für sachdienlich hält.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1; FGO § 68; FGO § 67; FGO § 134;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 und 2006.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2004 gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens.