Streitig ist, ob das Finanzamt in dem Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 01.02.2006 zu Recht den Vorsteuerabzug versagt hat.
Die Klägerin ist eine am 25.11.2002 gegründete GmbH, die Immobilien vermittelte. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war A B, wohnhaft in C., D. Laut Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft am 04.10.2007 aufgelöst und Rechtsanwalt E.F. als Liquidator bestellt.
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