FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2008
2 K 1176/07
Normen:
FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 2 S. 1 ;

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses

FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 1176/07

DRsp Nr. 2008/17767

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses

Gem. § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein Feststellungsinteresse besteht aber nicht, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen kann, § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt in dem Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 01.02.2006 zu Recht den Vorsteuerabzug versagt hat.

Die Klägerin ist eine am 25.11.2002 gegründete GmbH, die Immobilien vermittelte. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war A B, wohnhaft in C., D. Laut Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft am 04.10.2007 aufgelöst und Rechtsanwalt E.F. als Liquidator bestellt.