FG Nürnberg - Urteil vom 04.02.2003
II 284/02
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 5 ; FGO § 65 ; FGO § 79b Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2 ;

Unzulässigkeit einer Klage wegen unbestimmtem Klagebegehren

FG Nürnberg, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen II 284/02

DRsp Nr. 2003/11768

Unzulässigkeit einer Klage wegen unbestimmtem Klagebegehren

Die Klage ist mit Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger sein Klagebegehren trotz Setzung einer Ausschlussfrist für das Gericht nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 5 ; FGO § 65 ; FGO § 79b Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zurecht für Steuerabzugsverpflichtungen gem. § 50 a EStG und für Umsatzsteuer der Fa. A. GmbH i. L. gem. § 69 AO und § 71 AO in Höhe von insgesamt 3.739.844,73 DM haftet.

Die GmbH war Veranstalterin von Rock-Konzerten und Konzert-Tourneen. Der Kläger war ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss vom 28.09.2000 mangels Masse nicht eröffnet. In der Streitsache vor dem Finanzgericht Nürnberg Az. XXX hatte die A. GmbH i. L. gegen ihre Inanspruchnahme nach § 50 a Abs. 4 u. 5 EStG geklagt, die Klage jedoch wieder am 01.10.2002 zurückgenommen.