Streitig ist, ob der Kläger zurecht für Steuerabzugsverpflichtungen gem. § 50 a EStG und für Umsatzsteuer der Fa. A. GmbH i. L. gem. § 69 AO und § 71 AO in Höhe von insgesamt 3.739.844,73 DM haftet.
Die GmbH war Veranstalterin von Rock-Konzerten und Konzert-Tourneen. Der Kläger war ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss vom 28.09.2000 mangels Masse nicht eröffnet. In der Streitsache vor dem Finanzgericht Nürnberg Az. XXX hatte die A. GmbH i. L. gegen ihre Inanspruchnahme nach § 50 a Abs. 4 u. 5 EStG geklagt, die Klage jedoch wieder am 01.10.2002 zurückgenommen.
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