Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 € nicht erreicht ist und das Landgericht die Beschwerde auch nicht wegen einer etwaigen grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 GKG).
II.
rechtskräftig
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