OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.01.2020
10 W 3/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 25/19

Unzulässigkeit einer Kostenbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 10 W 3/20

DRsp Nr. 2020/7994

Unzulässigkeit einer Kostenbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 € nicht erreicht ist und das Landgericht die Beschwerde auch nicht wegen einer etwaigen grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 GKG).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

rechtskräftig

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 25/19