Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hat, über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die 1990 geborene, ledige Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06. November 2019 (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: AV) zum 06. November 2019 als Kommissarische Kita-Leitung eingestellt. §§ 1 und 9 AV lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5.
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