VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2019
9 CS 19.363
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; ZPO § 222 Abs. 1;

Unzulässigkeit einer nicht rechtzeitig begründeten Beschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 9 CS 19.363

DRsp Nr. 2019/6551

Unzulässigkeit einer nicht rechtzeitig begründeten Beschwerde

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; ZPO § 222 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts W* ... vom 25. Januar 2019 begründet worden ist.

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30. Januar 2019 zugestellt worden. Somit wäre die Beschwerdebegründung bis spätestens 28. Februar 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeschriftsatz vom 13. Februar 2019 enthält zwar einen Antrag, jedoch keine Begründung. Ein Grund für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 4 VwGO) ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.