I.
Das Finanzgericht hat eine gegen mehrere Verwaltungsakte gerichtete Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Sein Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Dezember 2008 zugestellt.
Die Klägerin hat daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Ein Hinweis des Senatsvorsitzenden darauf, dass die in § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannte Frist inzwischen abgelaufen sei, wurde nicht beantwortet.
II.
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