BGH - Beschluss vom 18.08.2021
III ZB 7/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stockach, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 211/19
LG Konstanz, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 9/21

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen III ZB 7/21

DRsp Nr. 2021/15019

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 20. Mai 2021 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Durch Beschluss vom 29. April 2021 hat der Senat die "Rechtsbeschwerde" der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2021 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. Mai 2021 ist von der Beklagten gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihr als Erinnerung auszulegender "Widerspruch" vom 5. Juli 2021. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.