Der Kläger wohnt in ...
Er ist der Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht. Vielmehr bestehe das Deutsche Reich fort. Er selbst sei Angehöriger dieses fortbestehenden Deutschen Reiches.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In seinem Klageschriftsatz vom 8. Januar 2004 beantragt der Kläger im Wesentlichen festzustellen, dass
1. das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung für und gegen Staatsbürger des Deutschen Reichs anzuwenden ist und das Bundessteuergesetz keine Anwendung findet,
2. er kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist und ihr Exterritorial gegenüber steht,
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