I.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit welcher die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuletzt die Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn (S) für die Monate August 2006 bis Januar 2007 sowie März bis Juni 2007 begehrte.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Senat ließ mit Beschluss vom 30. August 2010 III B 162/09 die Revision zu, soweit das Urteil des FG die Monate August 2006 bis Januar 2007 betraf. Der Beschluss wurde der Klägerin --vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte-- am 17. September 2010 zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am 19. Oktober 2010 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 machte die damalige Senatsvorsitzende die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 18. Oktober 2010 abgelaufen war und wies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hin. Eine Reaktion hierauf erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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