1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine Untätigkeitsklage der Klägerin gegen Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts L.B) zulässig ist.
Das Finanzamt L.B) erließ am 5.12.2006 Umsatzsteuerjahresbescheide für 2004 und 2005 sowie am 6.12.2006 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Kalendervierteljahr 2006. Die Klägerin legte am 7. und 8.12.2006 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Aussetzung der Vollziehung wurde nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens gewährt.
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