FG Sachsen - Urteil vom 15.10.2008
8 K 1495/07
Normen:
FGO § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1061

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Nichtentscheidung wegen anhängigen Parallelverfahren

FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 1495/07

DRsp Nr. 2010/1772

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Nichtentscheidung wegen anhängigen Parallelverfahren

Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das FA als Grund für das Hinauszögern der Sachentscheidung dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass es die Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Musterverfahren abwarten will (hier: nicht rechtskräftig entschiedene Klage des Steuerpflichtigen gegen dasselbe FA dieselbe Streitfrage betreffend).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Untätigkeitsklage der Klägerin gegen Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts L.B) zulässig ist.

Das Finanzamt L.B) erließ am 5.12.2006 Umsatzsteuerjahresbescheide für 2004 und 2005 sowie am 6.12.2006 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Kalendervierteljahr 2006. Die Klägerin legte am 7. und 8.12.2006 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Aussetzung der Vollziehung wurde nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens gewährt.