Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn T., geb. am …, ab April 2011.
Den Kindergeldantrag vom 30.03.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2011 ab und wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 als unbegründet zurück.
Am 07.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
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