BFH - Urteil vom 30.06.2010
II R 13/09
Normen:
§ 22 BewG 1991; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3631/07

Unzulässigkeit einer Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen VerhältnisseRechtsfehlerbeseitigende WertfortschreibungBerücksichtigung von mit dem Fortschreibungsstichtag zusammenfallenden Ereignissen

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II R 13/09

DRsp Nr. 2010/16240

Unzulässigkeit einer Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen VerhältnisseRechtsfehlerbeseitigende WertfortschreibungBerücksichtigung von mit dem Fortschreibungsstichtag zusammenfallenden Ereignissen

1. NV: Eine Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 22 Abs. 1 BewG) ist unzulässig, wenn das maßgebende Ereignis (hier: Wegfall einer Grundsteuerbefreiung zum Beginn eines Kalenderjahres) mit dem letzten Feststellungszeitpunkt zusammenfällt. 2. NV: Eine rechtsfehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) ist bei einer Erhöhung des Einheitswerts erst auf den Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG).

Normenkette:

§ 22 BewG 1991; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).

Der Kläger erwarb im Jahre 1994 ein in X gelegenes bebautes Grundstück. Das vorhandene Gebäude baute er um und errichtete einen Anbau.