BGH - Beschluss vom 20.02.2020
V ZB 131/19
Normen:
ZVG § 33 Abs. 1; ZVG § 91 Abs. 1; ZVG § 115 Abs. 1; ZVG § 115 Abs. 3; ZPO § 767;
Fundstellen:
MDR 2020, 755
NJW-RR 2020, 694
WM 2020, 940
ZIP 2020, 1632
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 740 K 95/16
LG Hannover, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19/19

Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach Vollstreckungsgegenklage; Zuteilung des Erlösanteils an den Grundschuldgläubiger

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen V ZB 131/19

DRsp Nr. 2020/6799

Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach Vollstreckungsgegenklage; Zuteilung des Erlösanteils an den Grundschuldgläubiger

a) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.b) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.