BGH - Beschluss vom 12.01.2017
III ZR 444/16
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 69a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 380/14
OLG München, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1396/16

Unzulässigkeit eines als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu wertenden Rechtsmittels

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen III ZR 444/16

DRsp Nr. 2017/1475

Unzulässigkeit eines als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu wertenden Rechtsmittels

Soll im Rechtsmittelverfahren über "beigefügte Entscheidungen" entschieden werden, wobei eine nähere Spezifizierung, insbesondere hinsichtlich der Art der eingelegten Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe unterbleibt, so ist das Begehren bei Beanstandung einer inhaltlichen Falschentscheidung auf die Überprüfung der beigelegten Entscheidung gerichtet und als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.

Tenor

Die als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 69a;

Gründe

1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer "Beschwerde" vom 4. November 2016 gegen den Senatsbeschluss geltend macht, sie habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, wertet der Senat dies als Anhörungsrüge, da diese den einzigen statthaften Rechtsbehelf darstellt.

Die Anhörungsrüge gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst mit Schreiben vom 21. Juli 2016 "Gehörsrüge" eingelegt und die Vorlage der "Angelegenheit" an den Bundesgerichthof beantragt.