Die als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer "Beschwerde" vom 4. November 2016 gegen den Senatsbeschluss geltend macht, sie habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, wertet der Senat dies als Anhörungsrüge, da diese den einzigen statthaften Rechtsbehelf darstellt.
Die Anhörungsrüge gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst mit Schreiben vom 21. Juli 2016 "Gehörsrüge" eingelegt und die Vorlage der "Angelegenheit" an den Bundesgerichthof beantragt.
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