FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2017
11 K 370/15
Normen:
AO § 268; AO § 280;
Fundstellen:
DStRE 2018, 883

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach Erteilung und vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 11 K 370/15

DRsp Nr. 2017/6980

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach Erteilung und vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 268; AO § 280;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger seinen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld für das Jahr 2010 nach Erteilung, aber vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zurücknehmen kann.

Der Kläger und die mit Beschluss vom 25. November 2016 zum Verfahren beigeladene X (Beigeladene) leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Lohnsteuerabzug nahmen die Arbeitgeber für den Kläger i.H.v. 2.237,76 € (einschließlich Nebensteuern) nach der Lohnsteuerklasse III und für die Beigeladene i.H.v. 1.036,78 € (einschließlich Nebensteuern) nach der Lohnsteuerklasse V vor.