Unzulässigkeit eines erst nach Ablauf der Klagefrist als Nichtigkeitsklage präzisierten Wiederaufnahmeverfahrens Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht anwendbar
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 301/11
DRsp Nr. 2012/19039
Unzulässigkeit eines erst nach Ablauf der Klagefrist als Nichtigkeitsklage präzisierten Wiederaufnahmeverfahrens Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO bei behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht anwendbar
1. Sowohl eine Nichtigkeitsklage nach § 579ZPO als auch eine Restitutionsklage nach § 580ZPO sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft.2. Äußert sich die Klageschrift entgegen § 587ZPO nicht dazu, ob eine Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage erhoben werden soll, kann die Klageschrift zulässigerweise nur innerhalb der Klagefrist durch eine entsprechende Klarstellung ergänzt werden. Hat der Kläger innerhalb der Klagefrist (§ 586ZPO) nur „Wiederaufnahme des Verfahrens” beantragt und erst nach Ablauf der Klagefrist ausdrücklich eine Nichtigkeitsklage erhoben, so ist die Klage unzulässig.
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