VGH Bayern - Beschluss vom 16.01.2020
7 ZB 19.288
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 5 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 17.1578

Unzulässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Berufungszulassungsantrags; Rechtmäßige Beschränkung des Streitgegenstands auf Zwangsgeldandrohung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 7 ZB 19.288

DRsp Nr. 2020/3222

Unzulässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Berufungszulassungsantrags; Rechtmäßige Beschränkung des Streitgegenstands auf Zwangsgeldandrohung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 16.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 5 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt.