Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Anerkennung der klagenden GmbH als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz - StBerG - widerrufen hat.
Gemeinsam mit ihrem 1965 geborenen Sohn, dem Steuerberater U. S., Vorstandsvorsitzender der ... Verrechnungsstelle, errichtete die als freiberufliche Steuerberaterin tätige, 1940 geborene I. S. (S) mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR am 8. Mai 2008 die Klägerin, deren Gegenstand nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung 'die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten i.S.d. StBerG ' waren (Bl. 28 u. 69; im Folgenden jeweils: Widerrufsakte). Von den Stammeinlagen übernahmen S 22.500,00 EUR (Anteil: 90 %) und der Sohn U.S. 2.500,00 EUR (10%). S wurde zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Mit Urkunde vom 15. Oktober 2008 erkannte die Beklagte die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft an (Bl. 75).
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