BFH - Beschluss vom 09.05.2012
VII B 3/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1324
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3288/11

Unzumutbarkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eines Steuerpflichtigen wegen einer rezidivierenden Hornhautentzündung und Anspruch auf Verschiebung eines Verhandlungstermins

BFH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen VII B 3/12

DRsp Nr. 2012/13681

Unzumutbarkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eines Steuerpflichtigen wegen einer rezidivierenden Hornhautentzündung und Anspruch auf Verschiebung eines Verhandlungstermins

1. NV: Wird ein Verhandlungstermin lediglich um wenige Stunden verschoben (z.B. von 10 Uhr auf 12:30 Uhr), stellt diese Verschiebung keine Terminsaufhebung dar, so dass eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO entbehrlich ist. 2. NV: Bei Vorlage eines ärztlichen Attests zum Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit ist die Angabe der Diagnose unter Verwendung einer Verschlüsselung nach der ICD (International Classification of Diseases) ohne erläuternde Angaben unzureichend. Der Inhalt des Attests muss vielmehr so genau sein, dass das Gericht die Art und Schwere der Erkrankung selbst beurteilen kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91;

Gründe