OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2020
5 RVGs 61/20
Normen:
RVG § 51; VV RVG Nr. 4130;

Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr für PflichtverteidigerPauschgebühr bei schwierigem und umfangreichem Revisionsverfahren für Pflichtverteidiger

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 5 RVGs 61/20

DRsp Nr. 2022/488

Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr für Pflichtverteidiger Pauschgebühr bei schwierigem und umfangreichem Revisionsverfahren für Pflichtverteidiger

Die gesetzliche Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 ist für den Pflichtverteidiger bei einem schwierigen und umfangreichen Revisionsverfahren unzumutbar. Anstelle dieser erhält er eine Pauschgebühr von 950 Euro.

Tenor

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG " in Höhe von 492,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 950,00 € bewilligt.

Der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51; VV RVG Nr. 4130;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seineTätigkeit als Pflichtverteidiger der Angeklagten B die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) in Höhe von 2.100 €.