Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG " in Höhe von 492,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 950,00 € bewilligt.
Der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seineTätigkeit als Pflichtverteidiger der Angeklagten B die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) in Höhe von 2.100 €.
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