In dem Rechtsstreit gegen
weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger unterzog sich am 21.04.2010, 08.02.2011 und 17.02.2011 jeweils einer Wirbelsäulenoperation im Gemeinschaftskrankenhaus I. Der Beklagte, ein niedergelassener Neurochirurg, hatte den Beklagten [richtig: den Kläger - Anmerkung der Redaktion] erstmals am 09.04.2010 untersucht und eine Operationsindikation wegen therapieresistenter Beschwerden bejaht. Am 14.01.2011 stellte sich der Kläger erneut mit Beschwerden in der Praxis des Beklagten vor.
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