Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Das Finanzgericht (FG) ist zu Recht davon ausgegangen, dass Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Auslandsreise als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) anzuerkennen sind, wenn sie in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden. Einen solchen Einzelnachweis hat der Kläger nach den Feststellungen des FG nicht erbracht. Im Übrigen liegen für Übernachtungen im Ausland auch keine vom Gesetzgeber festgelegte Pauschbeträge vor.
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