Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat das Fahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), einen sog. Pick-up, in dem 1994 erlassenen Steuerbescheid entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung dieses Fahrzeuges als LKW besteuert. 1999 hat das FA jedoch seinen Bescheid geändert und die für den zurückliegenden Zeitraum bei Einstufung des Fahrzeuges als PKW fällige Steuer nacherhoben. Die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Sie ist, wenn man von den Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (vgl. § Abs. Satz 3 der -- --) absieht, jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht nach § Abs. zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
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