BFH - Beschluss vom 25.02.2003
VII B 176/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 595

Unzutreffende verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz; rückwirkende Änderung

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen VII B 176/02

DRsp Nr. 2003/5699

Unzutreffende verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz; rückwirkende Änderung

Die Änderung eines Kfz-Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 AO wegen der nachträglichen Feststellung, dass das der FinVerw von der Verkehrsbehörde im Datenträgeraustausch als Lkw gemeldete Fahrzeug in Wahrheit als Pkw zu besteuern ist, verlangt eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt dem FA die richtige Einordnung des betreffenden Kfz mit zumutbaren Aufwand möglich war.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat das Fahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), einen sog. Pick-up, in dem 1994 erlassenen Steuerbescheid entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung dieses Fahrzeuges als LKW besteuert. 1999 hat das FA jedoch seinen Bescheid geändert und die für den zurückliegenden Zeitraum bei Einstufung des Fahrzeuges als PKW fällige Steuer nacherhoben. Die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Sie ist, wenn man von den Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (vgl. § Abs. Satz 3 der -- --) absieht, jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht nach § Abs. zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.