Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
a)
Die geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht gegeben.
aa)
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