BFH - Beschluss vom 24.03.2010
VI B 131/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1296
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 533/07

Unzutreffendes Schätzungsergebnis durch das Gericht als Verfahrensfehler; Beachtlichkeit von Einwänden gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Fehlende Berücksichtigung geleisteter Lohnzahlungen bei der Bemessung der Haftungsschuld

BFH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen VI B 131/09

DRsp Nr. 2010/8519

Unzutreffendes Schätzungsergebnis durch das Gericht als Verfahrensfehler; Beachtlichkeit von Einwänden gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Fehlende Berücksichtigung geleisteter Lohnzahlungen bei der Bemessung der Haftungsschuld

1. NV: Mit der Rüge, dass FG habe die Frage der Rechtmäßigkeit des Auswahlermessens rechtsfehlerhaft nicht geprüft und der Klägerin dadurch rechtliches Gehör versagt, wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung angegriffen. 2. NV: Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis begründet in der Regel ebenfalls keinen Verfahrensmangel.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

a)

Die geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht gegeben.

aa)