I.
Streitig ist, ob die Teilnahme am Ausbildungsprogramm der Organisation "Up with People" (UwP) als Berufsausbildung i.S. des Kindergeldrechts anzusehen ist.
Der Kläger hat u.a. zwei Töchter, N und D, die beide am XX. YY. 1979 geboren sind.
N nahm nach bestandener Abiturprüfung vom 15. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 an einem einjährigen Ausbildungsprogramm von UwP im Ausland teil.
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