FG Münster - Urteil vom 13.01.2003
5 K 4696/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Up with People (UwP) keine Berufsausbildung

FG Münster, Urteil vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 4696/00 Kg

DRsp Nr. 2003/6667

"Up with People" (UwP) keine Berufsausbildung

Die Teilnahme am Ausbildungsprogramm der Organisation "Up with People" (UwP) ist nicht als Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts anzusehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Teilnahme am Ausbildungsprogramm der Organisation "Up with People" (UwP) als Berufsausbildung i.S. des Kindergeldrechts anzusehen ist.

Der Kläger hat u.a. zwei Töchter, N und D, die beide am XX. YY. 1979 geboren sind.

N nahm nach bestandener Abiturprüfung vom 15. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 an einem einjährigen Ausbildungsprogramm von UwP im Ausland teil.