FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2003
10 K 82/99
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 906
EFG 2003, 601

Update; Standard-Software; AfA; Software; Telefonkosten; Schuhe; Lebensführungskosten; Berufskleidung - Steuerliche Behandlung beim Updating noch nicht vollständig abgeschriebener Standardsoftware; beruflicher Anteil von Telefonkosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 10 K 82/99

DRsp Nr. 2003/5663

Update; Standard-Software; AfA; Software; Telefonkosten; Schuhe; Lebensführungskosten; Berufskleidung - Steuerliche Behandlung beim Updating noch nicht vollständig abgeschriebener Standardsoftware; beruflicher Anteil von Telefonkosten

1. Beim Erwerb eines Updates einer Standard-Software, kommt eine AfaA der alten Programmversion wegen technischer Abnutzung nicht in Betracht, weil dieses vor Aufspielen des Updates voll funktionsfähig war und jederzeit vom erworbenen Speichermedium wieder auf den PC installiert werden kann.2. Bei vollständiger Auswechselung der Computer beim Arbeitgeber gegen nicht kompatible Nachfolgegeräte der Arbeitnehmer, kommt für den Arbeitnehmer eine AfaA für den privaten (nahezu ausschließlich beruflich genutzten) PC in Betracht, weil die berufliche Nutzung mangels Kompatibilität nicht mehr möglich ist. Eine AfaA scheidet aber aus, wenn die außergewöhnliche Abnutzung durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgeglichen wird, weil es anderenfalls zur doppelten steuerlichen Berücksichtigung der Abnutzung im Wege der AfaA bzw. im Wege des Erhaltungsaufwandes käme.3. Bei Anschaffungskosten für Software ist zur Berechnung der AfA eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand: