BGH - Versäumnisurteil vom 30.03.2017
I ZR 50/16
Normen:
UrhG a.F. § 97a; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 19a; UrhG § 69a Abs. 3; UrhG § 69c Nr. 4; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 496
MMR 2018, 345
ZUM-RD 2018, 5
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 68 C 72/15
LG Bochum, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 134/15

Urheberrechtliche Erstattung von Abmahnkosten; Öffentliche Zugänglichmachung von Computerprogrammen; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes; Wertbemessung eines Unterlassungsanspruches nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße

BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 50/16

DRsp Nr. 2017/13967

Urheberrechtliche Erstattung von Abmahnkosten; Öffentliche Zugänglichmachung von Computerprogrammen; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes; Wertbemessung eines Unterlassungsanspruches nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße

Ein mit dem Unterlassungsbegehren verfolgtes Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, wir diesem Interesse nicht gerecht. Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UrhG a.F. § 97a; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 19a; UrhG § 69a Abs. 3; UrhG § 69c Nr. 4; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand