OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2023
6 W 22/23
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; UrhG § 97a Abs. 3 S. 2; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 3; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 433/21

Urheberrechtsverstoß bezüglich eines unerlaubt in einem Internetauftritt verwendeten GedichtsAbmahnung durch den AutorErstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bezüglich der Abgabe einer strafbewehrten UnterlassungserklärungAnrechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bei Urheberrechtsverstoß

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 6 W 22/23

DRsp Nr. 2023/8378

Urheberrechtsverstoß bezüglich eines unerlaubt in einem Internetauftritt verwendeten Gedichts Abmahnung durch den Autor Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bezüglich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Anrechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bei Urheberrechtsverstoß

Auch wenn durch § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG der Erstattungsanspruch bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegen den Abgemahnten begrenzt wird, sind die vorgerichtlichen Gebühren nach dem tatsächlichen Streitwert zu ermitteln und es hat auch eine entsprechende Anrechnung bei der Kostenfestsetzung im Gerichtsverfahren zu erfolgen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 02.11.2022 in der Fassung des Beschlusses vom 03.03.2023, Az. 2 O 433/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; UrhG § 97a Abs. 3 S. 2; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 3; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

I.