Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der sich als Rechtsanwalt im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vertreten hat, geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht seinen Antrag abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2010 zu verlegen, hat der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels, insbesondere den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht hinreichend gerügt.
a)
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|