Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar verletzt die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und stellt deshalb einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dar. Im Streitfall ist die Rüge, daß die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verfahrensfehlerhaft gewesen sei, aber nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise erhoben worden. Denn dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist nicht zu entnehmen, daß die Ablehnung der Terminsverlegung ungerechtfertigt war.
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