LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2022
5 Sa 872/21
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 148;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 12
NZA-RR 2022, 291
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2312/20

Urlaubsanspruch trotz ArbeitsunfähigkeitRechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers auf Verfall von UrlaubsansprüchenVermutung der Kausalität für Verfall von Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit von einundfünfzig Monaten

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 872/21

DRsp Nr. 2022/5639

Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit Rechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers auf Verfall von Urlaubsansprüchen Vermutung der Kausalität für Verfall von Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit von einundfünfzig Monaten

Bleibt ein Arbeitnehmer auch bis nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt, ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, den Arbeitnehmer von dem Bestehen von Urlaubsansprüchen und deren Befristung in Kenntnis zu setzen, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen. Ist der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal (im Anschluss an BAG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541 -1547, Rn. 19 - 27)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.06.2021 - 4 Ca 2312/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 148;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2016 und 2017.