I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2021 -
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 2019 weitere drei Arbeitstage und für das Jahr 2020 weitere vier Arbeitstage Erholungsurlaub zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
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