FG Hamburg - Urteil vom 21.01.1998
V 19/95
Fundstellen:
EFG 1998, 723

Urlaubsregelung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis

FG Hamburg, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen V 19/95

DRsp Nr. 2001/2831

Urlaubsregelung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Ein zwischen Ehegatten abgeschlossener Arbeitsvertrag über eine Aushilfstätigkeit des Ehemannes in dem Gewerbebetrieb der Ehefrau gegen geringfügiges Entgelt hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wenn keine Vereinbarungen hinsichtlich Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer getroffen worden sind.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aus einem Ehegatten-Aushilfsarbeitsverhältnis als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb. Diesen meldete sie zum 1.9.1984 als Großund Einzelhandel mit Waren aller Art (Kunststoff- und Gummitechnik), ausgenommen Lebensmittel und ärztliche Hilfsmittel beim Bezirksamt ... an. Sie vermittelt Aufträge zwischen Kunststoffherstellern und -Abnehmern.

Der Ehemann der Klägerin war zunächst als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma B-Werke tätig. Nachdem diese in Konkurs gefallen war, endete das Arbeitsverhältnis zum 30.9.1984. Seit dem 1.10.1984 ist der Ehemann als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma P. AG & Co. beschäftigt.