BFH - Urteil vom 01.02.2007
II R 52/05
Normen:
BewG § 22 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 129 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1608
BFH/NV 2007, 1559
BFHE 215, 513
BStBl II 2007, 690
DStRE 2007, 1026
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1698/98

Ursprünglich für bebautes Grundstück festgestellter und nach der Überführung des Grund und Bodens in Eigentum des Volkes einem Gebäudeerwerber zugerechneter Einheitswert als Ausgangspunkt für die Prüfung der Wertfortschreibungsgrenzen bei späterem Erwerb des Grund und Bodens durch Gebäudeeigentümer

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen II R 52/05

DRsp Nr. 2007/11862

Ursprünglich für bebautes Grundstück festgestellter und nach der Überführung des Grund und Bodens in "Eigentum des Volkes" einem Gebäudeerwerber zugerechneter Einheitswert als Ausgangspunkt für die Prüfung der Wertfortschreibungsgrenzen bei späterem Erwerb des Grund und Bodens durch Gebäudeeigentümer

»1. Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten Grundstück gehörenden Grund und Bodens in "Eigentum des Volkes" das Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden, sondern im Gebäude fort. 2. Erwirbt der Gebäudeeigentümer nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages den Grund und Boden hinzu, bestimmen sich die Wertfortschreibungsgrenzen nach dem mit der Zurechnungsfortschreibung fortgeführten, inzwischen noch nicht geänderten Einheitswert.«

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 129 ;

Gründe: