Ursprungsland; Herstellungsland; Antidumpingzoll; Strafzoll; Zollkodex; Tarifposition; Positionswechsel; Ursprungsbegründende Verarbeitung; Bearbeitung; Herstellung; Listenregel; Stahlseil; Umgehungsabsicht - Unverbindlichkeit von sog. Listenregeln der Europäischen Kommission zur Ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung von Waren
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 3480/05 Z
DRsp Nr. 2007/10966
Ursprungsland; Herstellungsland; Antidumpingzoll; Strafzoll; Zollkodex; Tarifposition; Positionswechsel; Ursprungsbegründende Verarbeitung; Bearbeitung; Herstellung; Listenregel; Stahlseil; Umgehungsabsicht - Unverbindlichkeit von sog. Listenregeln der Europäischen Kommission zur Ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung von Waren
1. Für die Frage, ob eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vorliegt, kann entgegen den Listenregeln der Europäischen Kommission zu Pos. 7312 KN nicht allein auf einen Positionswechsel abgestellt werden.2. Aus Litzen chinesischen Ursprungs in Ägypten hergestellte Stahlseile haben dennoch ihren Ursprung in China, wenn die weitere Be- bzw. Verarbeitung nur die Umgehung der Antidumpingbestimmungen der VO Nr. 1796/1999 bezweckt hat.3. Die Umgehungsabsicht kann nach Art. 25 ZK vermutet werden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten dieser Regelung und der Verlagerung der Produktion aus China nach Ägypten besteht.4. Die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens nach Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 384/96 schließt eine Anwendung der allgemeinen Generalklausel des Art. 25 ZK nicht aus.