FG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2007
4 K 2456/06 Z
Normen:
ZK Art. 12 ; ZK Art. 24 ; ZK-DVO Art. 37 Unterabs. 2 ; ZK-DVO Art. 38 ; ZK-DVO Art. 39 ; KN Pos. 7312;

Ursprungsland; Herstellungsland; Antidumpingzoll; Zollkodex; Tarifposition; Positionswechsel; Ursprungsbegründende Verarbeitung; Bearbeitung; Herstellung; Listenregel; Stahlseil; Umgehungsabsicht - Abhängigkeit der Zollpräferenzen von der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei Stahlseilen

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 2456/06 Z

DRsp Nr. 2007/10965

Ursprungsland; Herstellungsland; Antidumpingzoll; Zollkodex; Tarifposition; Positionswechsel; Ursprungsbegründende Verarbeitung; Bearbeitung; Herstellung; Listenregel; Stahlseil; Umgehungsabsicht - Abhängigkeit der Zollpräferenzen von der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei Stahlseilen

1. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung nicht allein von einem Wechsel der KN-Position abhängig ist. 2. Bei den einen solchen Positionswechsel fordernden Listenregeln der Europäischen Kommission zu Pos. 7312 KN handelt es sich nicht um einen verbindlichen Rechtsakt. 3. In Nordkorea aus Litzen mit Ursprung in China hergestellte Stahlseile ohne Seele (Einlage) oder mit einer Seele aus einer Litze, einem Seil, einem Naturfaserstoff oder aus Kunststoff haben nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea, wenn sie dort ihre letzte wesentliche Be- bzw. Verarbeitung i. S. des Art. 24 ZK erfahren haben.

Normenkette:

ZK Art. 12 ; ZK Art. 24 ; ZK-DVO Art. 37 Unterabs. 2 ; ZK-DVO Art. 38 ; ZK-DVO Art. 39 ; KN Pos. 7312;

Tatbestand: