BFH - Beschluß vom 12.03.2002
VII B 169/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 962

Ursprungszeugnisse zur Erlangung einer Zollpräferenz

BFH, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen VII B 169/01

DRsp Nr. 2002/7353

Ursprungszeugnisse zur Erlangung einer Zollpräferenz

1. Die VO Nr. 1445/96 erstreckt sich nicht auf "3,5-Disketten", die der Code-Nr. 8523 2010 0900 zuzuordnen sind.2. Ursprungszeugnisse, die zur Erlangung einer Zollpräferenz vorgelegt worden sind, können nicht mehr als Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware anerkannt werden, wenn sie von der Organisation, die sie ausgestellt hat, widerrufen worden sind (Anschluss an Senats-Urt. v. 12.10.1999 - VII R 6/99).

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte am ... Dezember 1994 ... Stück 3,5"-Disketten der Code-Nr. 8523 2010 0900 ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Form A Nr. ... vom ... Oktober 1994 beantragte sie die Anwendung des Präferenzzollsatzes "frei" für die betreffenden Waren mit Ursprung in Thailand. Laut vorgelegter Rechnung Nr. ... wurden die Disketten von der Fa. X in Hongkong verkauft. Als Exporteur war in dem Ursprungszeugnis die Fa. Y, Thailand angegeben. Dem Antrag der Klägerin wurde entsprochen. Wegen Zweifeln an der Echtheit des Ursprungszeugnisses wurde jedoch die Differenz zum Drittlandszollsatz als Sicherheit erhoben und die Echtheit des Ursprungszeugnisses überprüft.