I. Streitig ist, ob Steuern aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, die ..., war vor ihrer Umwandlung (bis 1992) ein Eigenbetrieb des Landes Berlin. Am Grundkapital der Klägerin von ... DM waren im Streitjahr 1994 das Land Berlin zu 64,15 v.H. und die A-AG, die B-AG und die C-AG (beide in Essen) zu jeweils 11,95 v.H. beteiligt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer (mit ... DM) sowie die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 (mit ... DM) entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen fest. Diese Festsetzungen beruhen --da die Klägerin und Beschwerdeführerin (auch) im Streitjahr einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftete-- auf ertragsunabhängigen Komponenten der gesetzlichen Bemessungsgrundlagen.
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