BFH - Beschluß vom 20.02.2002
II S 2/02
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 941

Urteil, Unterschrift

BFH, Beschluß vom 20.02.2002 - Aktenzeichen II S 2/02

DRsp Nr. 2002/7305

Urteil, Unterschrift

1. Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO unterliegt lediglich die bei den Gerichtsakten verbleibende Urschrift der Entscheidung.2. Ein Beschluss in einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung, da gegen diesen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist.

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 16. Januar 2002 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil sich der Antragsteller nicht durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften hatte vertreten lassen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem "Gesuch zwecks BFH-gerichtlicher Herstellung der Rechtssicherheit" vom 15. Februar 2002. Er bemängelt, dass der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und nicht unterschrieben sei. Sollte der Senat die Unterschriften für entbehrlich gehalten haben, hätte er die Sache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vorlegen müssen. Außerdem rügt der Antragsteller eine Verletzung des Rechts auf Gehör und macht geltend, dass § 62a FGO verfassungswidrig sei.