I. Durch Beschluss vom 16. Januar 2002 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil sich der Antragsteller nicht durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften hatte vertreten lassen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem "Gesuch zwecks BFH-gerichtlicher Herstellung der Rechtssicherheit" vom 15. Februar 2002. Er bemängelt, dass der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und nicht unterschrieben sei. Sollte der Senat die Unterschriften für entbehrlich gehalten haben, hätte er die Sache dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vorlegen müssen. Außerdem rügt der Antragsteller eine Verletzung des Rechts auf Gehör und macht geltend, dass § 62a FGO verfassungswidrig sei.
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