BFH, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen IX B 13/03
DRsp Nr. 2003/9204
Urteil; Unterschrift
Dem Erfordernis einer Unterschrift des Urteils nach § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genüge getan, wenn die in den Akten enthaltene Urschrift von denen an der Entscheidung beteiligten Berufsrichtern unterschrieben worden ist und die den Kl. zugestellte Urteilsausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt.