BFH - Beschluß vom 07.10.1998
II B 43/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 935

Urteil; Zustellung

BFH, Beschluß vom 07.10.1998 - Aktenzeichen II B 43/98

DRsp Nr. 1999/3486

Urteil; Zustellung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Beteiligten einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die nach § 104 Abs. 2 FGO der Geschäftsstelle übergebene Urteilsformel auf Anfrage bekannt zu geben ist.2. Eine Bekanntgabe von Amts wegen ohne entsprechende Anfrage der Beteiligten verlangt § 104 Abs. 2 FGO nicht.3. Die Art der Begebung des Urteils steht im Ermessen des Gerichts. Entscheidet sich das Gericht für eine Zustellung des Urteils an Verkündungs Statt, kann dies nicht die Umkehrung eines gesetzlich gewollten Regel-Ausnahme-Verhältnisses unter Umgehung des § 105 Abs. 4 Satz 1 und 2 FGO bedeuten.4. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Zustellung des Urteils an Verkündungs Statt nur die Urteilsformel binnen zweier Wochen nach der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle niederzulegen ist und dass es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn dies nicht geschieht.

Gründe: