BFH - Beschluss vom 08.03.2006
VII B 309/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 § 105 Abs. 1 S. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1317
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 766/05

Urteilsausfertigung - keine Originalunterschrift erforderlich

BFH, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen VII B 309/05

DRsp Nr. 2006/16067

Urteilsausfertigung - keine Originalunterschrift erforderlich

Die Rüge der fehlenden Unterschrift unter dem den Beteiligten zugestellten FG-Urteil bezeichnet keinen Verfahrensfehler. Denn nach § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist zwar das Original-Urteil von dem/den Richter/n zu unterzeichnen, dem Beteiligten wird jedoch eine vom Urkundsbeamten gezeichnete Ausfertigung zugestellt, auf der zu ersehen ist, dass und von welchen Richtern die Urschrift unterzeichnet ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 § 105 Abs. 1 S. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen mit der Begründung, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht existiere und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) deshalb nicht berechtigt sei, gegen ihn als Bürger des Deutschen Reiches vorzugehen. Das klageabweisende Urteil wurde nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2005 verkündet. Das in den Akten befindliche schriftliche Urteil trägt die Unterschrift des zum Einzelrichter bestellten Vorsitzenden des Senats. Dem Kläger wurde eine Ausfertigung zugestellt.