I. Im finanzgerichtlichen Verfahren wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen mit der Begründung, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht existiere und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) deshalb nicht berechtigt sei, gegen ihn als Bürger des Deutschen Reiches vorzugehen. Das klageabweisende Urteil wurde nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2005 verkündet. Das in den Akten befindliche schriftliche Urteil trägt die Unterschrift des zum Einzelrichter bestellten Vorsitzenden des Senats. Dem Kläger wurde eine Ausfertigung zugestellt.
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