BFH - Beschluss vom 01.08.2002
I B 162/01
Normen:
AO § 193 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 172

Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen I B 162/01

DRsp Nr. 2003/1347

Urteilsbegründung

1. Ein Verstoß gegen das Begründungsgebot für ein Urteil nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO liegt u. a. vor, wenn das Gericht einen wesentlichen Streitpunkt entweder überhaupt nicht erörtert oder mit formelhaften und inhaltlich nicht nachvollziehbaren Wendungen abhandelt.2. Bei einer Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ist ein Begründungsmangel gegeben, wenn sich auch unter Berücksichtigung der Einspruchsentscheidung nicht erkennen lässt, aus welchen Überlegungen heraus das Gericht einen entscheidungserheblichen Punkt in einem bestimmten Sinne beurteilt hat.3. Ein Begründungsmangel ist auch gegeben, wenn sich aus den Steuerakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aus konkretem Anlass eine Ap angeordnet worden ist, das FG aber ohne Erläuterung zu der Würdigung kommt, es sei von einer Routineprüfung auszugehen, die keiner besonderen Begründung bedürfe.

Normenkette:

AO § 193 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.