BFH - Beschluss vom 18.02.2005
V B 129/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1324
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5062/02

Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen V B 129/03

DRsp Nr. 2005/8432

Urteilsbegründung

1. Weder eine bloß mangelhafte Begründung noch ein Verstoß gegen Denkgesetze führen zu einer fehlenden Urteilsbegründung.2. Hinreichende Entscheidungsgründe liegen schon dann vor, wenn sie den Gedankengang erkennen lassen, aufgrund dessen das FG zu dem von ihm befundenen Urteil gelangt ist, mag die Begründung inhaltlich auch angreifbar sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb seit dem 18. Juni 1999 ein Restaurant. Im Anschluss an die Feststellungen einer vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen durchgeführten Fahndungsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Umsatzsteuer- bzw. Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide. Dabei legte er, ausgehend von den allein für den Monat Juli 2000 vorgefundenen Belegen, einen monatlichen Umsatz von 40 000 DM zugrunde. Die vom Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätze betrugen durchschnittlich monatlich 27 423 DM. Soweit die vom Kläger erklärten Umsätze in einzelnen Monaten 40 000 DM überstiegen, legte das FA die erklärten (höheren) Beträge, ansonsten 40 000 DM monatlich der Besteuerung zugrunde. Die Hinzuschätzungen differierten für die einzelnen Monate je nach dem Unterschiedsbetrag zwischen 40 000 DM und den vorangemeldeten Umsätzen.