I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb seit dem 18. Juni 1999 ein Restaurant. Im Anschluss an die Feststellungen einer vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen durchgeführten Fahndungsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Umsatzsteuer- bzw. Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide. Dabei legte er, ausgehend von den allein für den Monat Juli 2000 vorgefundenen Belegen, einen monatlichen Umsatz von 40 000 DM zugrunde. Die vom Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätze betrugen durchschnittlich monatlich 27 423 DM. Soweit die vom Kläger erklärten Umsätze in einzelnen Monaten 40 000 DM überstiegen, legte das FA die erklärten (höheren) Beträge, ansonsten 40 000 DM monatlich der Besteuerung zugrunde. Die Hinzuschätzungen differierten für die einzelnen Monate je nach dem Unterschiedsbetrag zwischen 40 000 DM und den vorangemeldeten Umsätzen.
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